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Allgemeine Geschäftsbedingungen
 
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) stellen die Grundlage für sämtliche Aufträge von Auftraggebern (AG) an Tina Löwer (TL) dar. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der AG eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen vorhält und diese abweichende Regelungen enthalten. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG erlangen nur dann Geltung, wenn sie von TL ausdrücklich bestätigt werden. Soweit einzelne Regelungen in AGB des AG im Widerspruch zu den AGB von TL stehen bzw. sind sie den Regelungen in den AGB von TL nachgeordnet. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden. Durch die Beauftragung bestätigt der AG diese AGB. 
 

 1. Auftrag, Nutzung, Honorar
 
1.1 Bei den von TL angebotenen Leistungen handelt es sich um künstlerische Dienst- oder Werkleistungen aus Entwurf und Umsetzung von Videoleistungen (z.B. Unternehmensvideos) von journalistischen Leistungen (z.B. Aufträge als Redakteurin), sowie Sprachaufnahmen und die Einräumung von Nutzungsrechten. 
 
1.2 Es gilt das Urheberrechtgesetz (UrhG). Die Video- und Konzeptentwürfe und weiteren Arbeiten der TL sind als persönlich geistige Schöpfungen durch das UrhG geschützt, dessen Regelungen auch gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Der AG erkennt an, dass es sich bei dem von TL gelieferten Material um urheberrechtlich geschützte Ton- und Lichtbildwerke i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff. 5, 6 UrhG handelt. 
 
1.3 Entwürfe und abgeschlossene Leistungen (Werke) der TL dürfen nur im vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich/räumlich) verwendet werden. Das Recht, die Videos, die Konzepte und Sprachaufnahmen in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der AG mit der vollständigen Zahlung des Honorars. 
 
1.4 TL darf die Videos und Sprachaufnahmen (und ggf. ein AG-Logo) zeitlich unbeschränkt und medienübergreifend als Referenz in ihrer Eigenwerbung, Präsentation, bei Wettbewerben und redaktionell präsentieren, auch in veränderter, übersetzter, ergänzter, gebrandeter oder gekürzter Form. 
 
1.5 Korrekturen/Revisionen: TL wird stets bemüht sein, Fehlerkorrekturen honorarfrei innerhalb von 3 Tagen ab der Präsentation umzusetzen. Revisionen (Änderungswünsche des AG) sind im Leistungsumfang nur enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. 2 Korrekturschleifen im branchenüblichen Umfang pro Korrektur sind inkludiert. Hierzu gehören einfache Änderungen, wie Texteinblendung oder andere Musik, nicht aber darüberhinausgehende Änderungen, die den bisher erledigten Arbeitszeitaufwand obsolet machen. Weitere Änderungen und die Schaffung weiterer Videos werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet. Wünscht der AG vor, während oder nach der Produktion Änderungen, so trägt er die dadurch verursachten Mehrkosten.
 
1.6 Wünscht der AG eine Bearbeitung seines Auftrags ohne vorherige Angebotserstellung, so sind die Leistungen nach Aufwand zum Stundensatz von EUR 120 zu vergüten (üblicher Stundensatz).
 
1.7 Vorschläge und Weisungen des AG aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit mindern nicht das vereinbarte Honorar.
 
1.8 Fahrt-, Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem AG abgesprochen sind, sowie Kosten für eventuell erforderliche Versicherungen sind TL vom AG zu erstatten, ebenso die entstehenden Nebenkosten, z.B. für Requisiten, Modelle, Stylisten, Verbrauchsmaterial, Kuriere, Footage usw.
 
1.9 Der vereinbarte Preis für Konzepte, eventuelle Storyboards oder Drehbücher ist vom AG auch dann zu entrichten, wenn er diese nicht verfilmen lässt. Das Honorar für Videoproduktion ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Material vom AG nicht veröffentlicht wird.
 
1.10 Tritt bei der Herstellung eines Filmes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat TL nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Entsprechendes gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitige Fertigstellung des Films, die weder vom Produzenten noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den AG nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen sind zu vergüten. 
 
1.11 Honorare und Nebenkosten sind Nettobeträge zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
 
1.12 An den AG zu liefern sind gängige Videoformate, die online als Download in der vorher festgelegten Auflösung bereitgestellt und damit ausgeliefert werden. Von TL zur Ausführung des Auftrags erstellte digitale Projektdaten, Mediatheken sowie Roh- oder Originalmaterial sind ohne besondere schriftliche Vereinbarung grundsätzlich nicht Lieferungs-Bestandteil des Auftrags, sondern TL-internes Arbeitsmittel. Rohmaterial, Footage und Projektdateien einschl. zugehöriger Assets sind urheberrechtlich geschützt und Eigentum von TL. Die Auslieferung solcher Daten (Buyout) ist grundsätzlich freiwillig und grundsätzlich honorarpflichtig. 
 
1.13 Rechnungs- und Leistungsbeanstandungen müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von 5 Tagen nach erfolgter Lieferung bzw. Bereitstellung der Arbeitsergebnisse erhoben werden. Diese berechtigen nur zum Einbehalt eines strittigen Teils des Rechnungsbetrages. Spätere Mängelanzeigen werden nicht anerkannt. 
 
1.14 Die Vergütung wird bei Ablieferung einer Leistung oder Teilleistung fällig und ist innerhalb von 14 Tagen ohne Abzüge zahlbar, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich andere Zahlungskonditionen vereinbart wurden. Verzug tritt ohne Mahnung ein. Bei Zahlungsverzug ist TL berechtigt, sämtliche daraus entstehende Kosten und Verzugszinsen in Höhe von 9 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europ. Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt TL vorbehalten. 
 
1.15 Gegen Ansprüche der TL kann der AG nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
 
1.16 Liefertermine sind nur gültig, soweit sie von TL schriftlich bestätigt wurden. Gerät TL mit ihren Leistungen in Verzug, so ist ihr zunächst eine Nachfrist von 2 Wochen zu gewähren. Nach Ablauf dieser Frist ohne Lieferung kann der AG vom Vertrag zurücktreten. 
 
1.17 Tätigkeiten für Wettbewerber des AG sind TL grundsätzlich erlaubt. Einen Konkurrenzausschluss ist nur per gesonderter vorab getroffener freiwilliger schriftlicher Vereinbarung möglich, in der Zeitraum, Umfang und die gesonderte Vergütung geregelt werden.
 
 
 
2. Haftung 
 
2.1 TL ist berechtigt, sich hinsichtlich einzelner zur Auftragserfüllung notwendiger Fremdleistungen der Leistungen Dritter zu bedienen. TL ist berechtigt diese Leistungen im Namen und für Rechnung des AG zu bestellen, soweit dies mit dem AG abgestimmt ist. Der AG verpflichtet sich, TL im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus solchen Vertragsabschlüssen ergeben.
 
2.2 TL haftet nicht für Leistungen, Arbeitsergebnisse und Kosten der beauftragten Leistungserbringer/Subunternehmer.
 
2.3 Der AG übernimmt vor Veröffentlichung die Verantwortung für die Richtigkeit des Inhalts.
 
 
2.4 TL haftet nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Gegenüber Ansprüchen aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, welche TL zugerechnet werden können, gilt diese Haftungsbeschränkung nicht. 
 
2.5 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die TL die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z.B. das Wetter oder der Ausfall von Kommunikationsdiensten) hat TL nicht zu verantworten. Diese berechtigen TL, die Leistung um die Dauer der Verzögerung hinauszuschieben. Wetterbedingte Verschiebungen von Drehs sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Hieraus anfallende Mehrkosten sind durch den AG zu vergüten.
 
2.7 TL haftet für entstandene Schäden z.B. an ihr überlassenem Material nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. für die Vertragserfüllung wesentlicher Pflichten, ist die Haftung von TL auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt.
 
2.7 Die TL durch den AG überlassenen Vorlagen und Informationen werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der AG zur Verwendung berechtigt ist. Der AG stellt TL von jeglichen Ansprüchen Dritter, die sich aus eventuellen Verletzung von Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten usw. resultieren, frei. TL übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte.
 
2.9 TL gibt keine aus ihren Leistungen resultierenden Erfolgsversprechen ab. Der AG kann aus den Dienstleistungen von TL keine Gewährleistungsrechte, also das Recht auf einen bestimmten Erfolg, ableiten.
 
 
3. Lizenzierungen und Genehmigungen
 
3.1 Die Lizenzierung von künstlerischen Leistungen bzw. Footage Dritter durch TL erfolgt im Auftrag im Rahmen des gewünschten Nutzungsumfangs.
 
3.2 TL haftet nicht, falls der AG lizenzpflichtiges Footage, Effekte oder Musik Dritter länger, umfangreicher oder anders nutzt als ursprünglich lizensiert bzw. vergütet.
 
3.3 Sofern TL nicht ausdrücklich zusichert, dass abgebildete Personen oder Inhaber von Rechten an dort abgebildeten Werken die Einwilligung zu einer Verwertung erteilt haben, hat der AG etwaige im Einzelfall notwendige Zustimmungen dieser Dritten selbst einzuholen. Der AG ist bei zu filmenden Veranstaltungen aller Art verpflichtet, alle abgebildeten Personen zu informieren, dass ein fotografisches/filmisches Dokument erstellt wird und alle Genehmigungen und Nutzungsrechte einzuholen. 
 
3.4 Der AG ist dafür verantwortlich, vor Auftragsbeginn sämtliche erforderlichen Film-/Foto-Drehgenehmigungen zu erteilen bzw. von Behörden, Veranstaltern, Betreibern usw. einzuholen, sofern nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass TL diese Leistungen gegen entsprechendes Honorar übernimmt. 
 
3.5 TL verwendet vorzugsweise GEMA-freies Audiomaterial. Sofern der AG lizenzpflichtiges Audiomaterial wünscht, hat er die Kosten hierfür zu tragen und die Lizenz einzuholen. Der AG wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für den Fall einer öffentlichen Vorführung auch Nutzungsrechte Dritter betroffen sein können. 
 
4. Vertragsauflösung, Kündigung 
 
4.1 Sollte der AG den Auftrag vorzeitig kündigen, hat TL Anspruch auf Vergütung aller bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen, sowie auf 50% der Vergütung der bereits beauftragten aber nicht mehr zu erbringenden Leistungen als Ausfallhonorar/Bearbeitungsgebühr. Die aufgrund des Auftrags TL entstehenden Kosten durch die Beauftragung Dritter sind TL durch den AG zu 100% zu erstatten. Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. 
 
4.2 Wurde bei der Beauftragung ausdrücklich eine „Geld-zurück- Garantie“ vereinbart, kann diese vom Auftraggeber auch nur in Anspruch genommen werden, wenn das Honorar erstens tatsächlich direkt nach Beauftragung und vor der Produktion vollumfänglich bezahlt wurde, und wenn zweitens TL das Briefing nicht eingehalten hat. Das Recht zur Nachbesserung durch TL bleibt unberührt. 
 
5. Erfüllungsort, Gerichtstand, Wirksamkeit 
 
5.1 Erfüllungsort und Gerichtstand für beide Teile ist ausschließlich der Sitz von TL, Frankfurt am Main.
 
5.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
 
5.3 Diese Geschäftsbedingungen werden mit der Auftragserteilung bzw. bei der Bestätigung eines Angebots von TL wirksam, sofern nicht andere oder zusätzliche Regelungen schriftlich getroffen werden. 

 

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